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Das " Aus " für Amalgam ?
Das Loch
Die neuen Anwendungseinschränkungen stellen nicht nur Sie, den Patienten, sondern auch
Ihren Zahnarzt und die gesetzlichen Krankenkassen vor große Probleme. Denn als
Versicherter einer gesetzlichen Krankenkasse haben Sie ausschließlich Anspruch auf eine
"ausreichende, wirtschaftliche und zweckmäßige" Versorgung Ihrer Zähne.
Die war im Seitenzahnbereich - bis auf wenige Ausnahmen - bisher mit Amalgam gegeben.
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Für Amalgam gibt es
bereits einschränkende Bestimmungen:
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Strenge Nutzen - Risiko - Abwägung bei Kindern bis zum 6.
Lebensjahr |
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Kein Amalgam bei Patienten mit eingeschränkter
Nierenfunktion und |
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kein Amalgam bei einer Quecksilber - Allergie |
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
(BfArM), Berlin, die Nachfolgebehörde des Bundesgesundheitsamtes, hat eine neue
"Anordnung zur Fach - und Gebrauchsinformation für Amalgam " erlassen. Dieser
" Beipackzettel " ist für Ihren Zahnarzt bestimmt und muß von ihm beachtet
werden. Er enthält neue und weitergehende Anwendungseinschränkungen für diesen
bewährten Füllungswerkstoff:

Bild: Amalgamfüllungen im Oberkiefer
- "Amalgamfüllungen dürfen nur für
okklusionstragende Füllungen* im Seitenzahnbereich (Klasse I und II) eingesetzt werden,
und nur dann, wenn andere plastische Füllungsmaterialien nicht indiziert sind und andere
Restaurationstechniken nicht in Frage kommen. Aus Gründen des vorbeugenden
Gesundheitsschutzes sollte die Zahl der Amalgamfüllungen für den einzelnen Patienten so
gering wie möglich sein, da jede Amalgamfüllung zur Quecksilberbelastung des Menschen
beiträgt.
- Amalgam ist insbesondere dann nicht geignet, wenn Kronen,
Brücken oder Prothesen aus gegossenem Material in unmittelbarer Nähe zum
kariösen Zahn vorhanden sind.
- "Keine bzw. keine weitere Anwendung" von
Amalgam während der Schwangerschaft und der Stillzeit. Keine Entfernung intakter
Amalgamfüllungen während der Schwangerschaft. "Alternativmaterialien sollten nach
Möglichkeit Vorrang haben".
- In dem Kapitel "Nebenwirkungen" hat das BfArM den
Satz "Hiermit ist kein gesundheitliches Risiko verbunden" aus dem
bisher gültigen "Beipackzettel" gestrichen.
- Außerdem heißt es in der Begründung zur Änderung der
Gebrauchsinformation: "Da Quecksilber im Organismus kumuliert** können aufgrund
erhöhter Belastung biologische Veränderungen entstehen, die insbesondere in Sorge um die
nachfolgende Generation zur Verhütung gesundheitlicher Risiken vermieden werden
müssen".
* = Füllungen im kaudrucktragenden Bereich der
Backenzähne
** = sich im Organismus anreichert
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